
Das Verwaltungsverfahren ist massgeblich vom Verfügungsbegriff bestimmt. Im Zuge der Revision des Datenschutzgesetzes wird der Begriff der automatisierten Einzelentscheidung eingeführt – und als «gewöhnliche Verfügung» bezeichnet. Der Frage, ob diese beiden Begriffe identisch sind oder sich nicht doch unterscheiden, geht der vorliegende Aufsatz nach.