Im Verwaltungsverfahren muss die Verfahrenssprache eine Amtssprache sein. In der Praxis zeigt sich jedoch zunehmend das Bedürfnis, sich der englischen Sprache zu bedienen. Im vorinstanzlichen Verfahren kann eine Endverfügung nicht englischsprachig ergehen, da sie den Anforderungen der Amtssprachenpflicht unterliegt. Für englische Eingaben bestehen vereinzelt spezialgesetzliche oder völkerrechtliche Ausnahmen. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. De lege ferenda wäre eine Lockerung angezeigt: Um den Rechtsschutz zu gewährleisten, sollten englischsprachige Eingaben dort grundsätzlich entgegengenommen werden können; unter Umständen sind gar englischsprachige Entscheide denkbar. Dieser Aufsatz plädiert für eine pragmatische, aber rechtsstaatlich verankerte Öffnung gegenüber Fremdsprachen, welche die heutigen Realitäten anerkennt.
DOI: 10.3256/978-3-03929-105-2_04.