In der Schweiz ist die relative Immunität der Bundesparlamentarier genehmigungspflichtig. Das ist der Fall, wenn sie im direkten Zusammenhang mit ihren parlamentarischen Aufgaben oder Tätigkeiten einer Straftat verdächtigt werden. Wird die Immunität nicht aufgehoben, wird das Strafverfahren ohne gerichtliche Kontrolle eingestellt. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob diese Praxis mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist. Die Richter des Gerichtshofs haben nämlich eine Rechtsprechung zum Zusammenhang zwischen Immunitäten und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention entwickelt, der das Recht auf Zugang zu einem Gericht garantiert. Dieser Artikel analysiert einige Sonderfälle, über die die eidgenössischen Räte in den letzten Jahren entschieden haben. Abschliessend werden die aktuellen Risiken einer Nichtkonformität der bestehenden Praxis mit der EMRK aufgezeigt.
DOI: 10.3256/978-3-03929-095-6_05