
Der Beitrag beleuchtet die datenschutzrechtlichen Grenzen der Zusammenarbeit zwischen gemeinsam Verantwortlichen im Schweizer Recht. Anders als bei der Auftragsbearbeitung handelt es sich bei gemeinsam Verantwortlichen um eigenständige Akteure, deren Kooperation datenschutzrechtlich nicht per se privilegiert ist. Die Analyse zeigt, dass für eine rechtmässige Datenweitergabe insbesondere das Zweckbindungsgebot, die Informationspflicht sowie strenge Anforderungen bei besonders schützenswerten Personendaten zu beachten sind. Eine generelle Erleichterung des Datenaustauschs ist nicht gerechtfertigt – dennoch können vertragliche Regelungen zur internen Rollenverteilung zu rechtssicherer Kooperation beitragen.
DOI: 10.3256/978-3-03929-084-0_04