
Die Frage, wie mit der Drittschädigungsabsicht bei der missbräuchlichen Verwendung fremder persönlicher Identität umzugehen ist, bedarf weiterer Klärung. Abgesehen von der Vorteilsabsicht beschränkt sich die Schädigungsabsicht aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts von Art. 179decies StGB lediglich auf die Absicht, der Person, deren Identität verwendet wird, zu schaden. Nicht erwähnt wird die Drittschädigungsabsicht. Die subsidiäre Drittschädigungsabsicht kann im Rahmen des geltenden Rechts behandelt werden. Die eigenständige Drittschädigungsabsicht bedarf hingegen weiterer Auslegungsbemühungen. Dennoch ist eine Strafrechtsrevision zur Schliessung aller Gesetzeslücken noch erforderlich.
DOI: 10.3256/978-3-03929-084-0_07