Wenn ein Erbe vor dem Erblasser stirbt, legt das Vorerbschaftssystem bestimmte Regeln für den Erbfall des Erblassers fest. Fünf weitere Institutionen (Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung, Substitution) nutzen die Vorversterbensregelung nur subsidiär, aber mit einigen Variationen, insbesondere im Hinblick auf das Schicksal des Pflichtteils, wenn der Vorversterbende ein pflichtteilsberechtigter Erbe ist.
DOI: 10.3256/978-3-03929-069-7_07