
Art. 158 Abs. 1 lit. b Var. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gewährt einer Partei die Möglichkeit zur Klärung von Prozesschancen mittels vorsorglicher Beweisführung. Der Beitrag untersucht die Konkretisierung des dafür vorausgesetzten schutzwürdigen Interesses durch Rechtsprechung und Lehre und plädiert für eine grosszügigere Praxis.
DOI: 10.3256/978-3-03929-036-9_05