
Der Erlass von Sanktionen gegen Kriegsparteien ist grundsätzlich mit dem Neutralitätsrecht vereinbar. Der veraltete rechtliche Rahmen und eine uneinheitliche Praxis der permanent neutralen Staaten ermöglichen es, dass die Schweiz ihre Sanktionspolitik weiterführen kann, ohne das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu verletzen.